Die aktuelle Kolumne

Ein echter Wendepunkt?

Die Auswirkungen des UN-Urteils zu „Klimaflüchtlingen“

Aleksandrova, Mariya / Benjamin Schraven / Diogo Serraglio
Die aktuelle Kolumne (2020)

Bonn: German Development Institute / Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE), Die aktuelle Kolumne vom 24.02.2020

Ende Januar entschied der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen über den rechtlichen Schutz von Menschen, die wegen der negativen Auswirkungen des Klimawandels auf der Suche nach einem Schutzort sind. Das Urteil bezieht sich auf den Fall von Ioane Teitiota aus Kiribati, einem kleinen Inselstaat im Pazifik, der als erster Staat aufgrund des steigenden Meeresspiegels zu verschwinden droht. Der UN-Ausschuss überprüfte den Fall und erkannte an, dass „ohne nationale und internationale Bemühungen die Auswirkungen des Klimawandels den Einzelnen in seinen Rechten verletzen könnten“. Ist diese Entscheidung nun ein echter Wendepunkt bei der rechtlichen Anerkennung von „Klimaflüchtlingen“?

Teitiotas Antrag auf Flüchtlingsstatus in Neuseeland wurde 2015 mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine konkreten Beweise für lebensbedrohliche Umstände aufgrund von Klimawandel und Umweltzerstörung. Das neuseeländische Berufungsgericht stellte außerdem fest, dass Teitiotas Leben nicht unmittelbar gefährdet sei, da in Kiribati ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Das Gericht erkannte jedoch an, dass der Anstieg des Meeresspiegels infolge der globalen Erwärmung nicht nur die Nahrungsmittel- und Wassersicherheit bedroht, sondern auch zu gesellschaftlicher Instabilität in dem Inselstaat führt. Daraufhin reichte Teitiota Beschwerde beim UN-Ausschuss ein, der für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen zuständig ist. Dabei machte Teitiota geltend, dass Neuseeland sein Recht auf Leben verletzt habe, als es ihn und seine Familie in ihr Herkunftsland zurückbrachte.

Der UN-Menschenrechtsausschuss bestätigte die Entscheidung des neuseeländischen Gerichts. Einem Aufnahmestaat ist es nicht grundsätzlich untersagt, eine Person zurückzuschicken, die wegen der Auswirkungen des Klimawandels um Aufnahme bittet. Die Entscheidung des UN-Ausschusses betonte jedoch, dass es einem Aufnahmestaat nicht gestattet sein könnte, Menschen in lebensbedrohliche Situationen zurückzuführen. Wenn der Aufnahmestaat nicht hinreichend prüft, ob eine unmittelbare Bedrohung im Heimatstaat vorliegt, besteht die Gefahr, dass er gegen völkerrechtliche Grundsätze wie das der Nichtzurückweisung verstößt. Dieser Grundsatz bedeutet, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem er eine erniedrigende Behandlung und/oder einen anderen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde. Die Entscheidung des UN-Ausschusses legt auch nahe, dass ohne angemessene Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Aufnahmestaaten andere internationale Normen (z.B. das Recht auf Leben) verletzen könnten. Dennoch hat der UN-Ausschuss Teitiota, auch wenn einige Medien das Gegenteil behaupteten, nicht als Klimaflüchtling bezeichnet, da der Fall nicht im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 behandelt wurde. Die Konvention erkennt Umwelt- oder Klimawandel nicht als Verfolgungsfaktor an.

Obwohl nicht bindend, ist die Entscheidung des UN-Menschenrechtsausschusses die erste, die sich mit dem Versuch befasst, jemandem aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Sie erkennt an, dass Umweltzerstörung und Klimarisiken die Menschenrechte aufgrund des Anstiegs des Meeresspiegels beeinträchtigen. In dieser Hinsicht ist das Urteil von Bedeutung, denn es ist der erste Schritt in Richtung einer völkerrechtlichen Schutzverpflichtung, die auf den negativen Auswirkungen des Klimawandels und anderen Bedrohungen der menschlichen Sicherheit gründet, deren Auswirkungen nicht von der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 erfasst werden.

Angesichts der komplexen und vielschichtigen Natur von Zwangsumsiedlungen wird der Kausalitätsnachweis zwischen unmittelbarer Bedrohung und Klimawandel jedoch eine enorme rechtliche und politische Herausforderung für souveräne Staaten und zwischenstaatliche Einrichtungen bleiben. Die Zusammenhänge zwischen Klimawandel und menschlichen Migrationsmustern sind komplex und nicht immer eindeutig. Es bedarf weiterer Forschung, um die Auswirkungen des Klimas auf Migrationsströme genau zu verstehen. Daher stellt der Bezug auf Erklärungen und Resolutionen, die an die Bedeutung der Menschenrechte und ihre Anwendbarkeit auf „Klimaflüchtlinge“ erinnern, den praktischsten, flexibelsten und politisch gangbarsten Weg dar. Enorm wichtig ist auch, dass die internationalen politischen Instanzen viel stärker noch begreifen, dass Migration auch eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels sein kann. Das hat etwa die Task Force zu Vertreibung, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen eingerichtet wurde, bereits anerkannt. Aber noch weitere Institutionen müssen dies verinnerlichen. Wenn Migration pauschal nur als negative Folge des Klimawandels begriffen wird, hilft dies Betroffenen wie Teitiota nicht.


Diogo Serraglio ist Jurist und Alexander von Humboldt Foundation Postdoctoral Research Fellow am Forschungsprogramm "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Benjamin Schraven ist Sozialwissenschaftler und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

Mariya Aleksandrova ist Klimaforscherin und  Wissenschaftliche Mitarbeiterin des Forschungsprogramms "Umwelt-Governance und Transformation zur Nachhaltigkeit" am Deutschen Institut für Entwicklungspolitik (DIE).

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